Bedingungen für die kostenlose Datenprüfung und den Stammkunden-Zwischenstand
Für die kostenlose Datenprüfung und die Kurzauswertung Stammkunden-Zwischenstand im Geschäftsverkehr mit Unternehmern. Für Gutachten gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für die Verarbeitung der Kassendaten gilt der Auftragsverarbeitungsvertrag mit seiner Ergänzung.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Bedingungen gelten für Verträge zwischen SF Tankstellen Analytics, Inhaber Sven Erik Fittje, Feldstraße 5, 64347 Griesheim (nachfolgend „Auftragnehmer“), und dem Auftraggeber über
a) die kostenlose Prüfung von Kassendaten (nachfolgend „Datenprüfung“), auch wenn danach eine Stammkundenanalyse mit Gutachten beauftragt wird, und
b) die Kurzauswertung „Stammkunden-Zwischenstand“ (nachfolgend „Zwischenstand“).
(2) Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Mit Verbrauchern schließt der Auftragnehmer keine Verträge über die Datenprüfung oder den Zwischenstand.
(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers für Gutachterleistungen gelten für die Datenprüfung und den Zwischenstand nicht. Beauftragt der Auftraggeber eine Stammkundenanalyse mit Gutachten, gelten für diese die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Gutachterleistungen; § 6 dieser Bedingungen bleibt unberührt.
(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht widerspricht. Im Einzelfall getroffene Vereinbarungen gehen diesen Bedingungen vor.
§ 2 Kostenlose Datenprüfung
(1) Der Auftragnehmer prüft unentgeltlich, ob die vom Auftraggeber übergebenen elektronischen Kassenjournale für den genannten Zeitraum vollständig vorliegen und sich mit der Auswertungssoftware des Auftragnehmers auswerten lassen. Das Ergebnis teilt er dem Auftraggeber in Textform mit.
(2) Die Datenprüfung verpflichtet den Auftraggeber zu keinem Auftrag. Ergibt sie, dass die Kassendaten auswertbar sind, sendet der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Wunsch eine Auftragsbestätigung für den Zwischenstand oder ein Festpreis-Angebot für eine Stammkundenanalyse.
(3) Die Datenprüfung ermittelt keinen Stammkundenanteil und nennt keine Ergebniswerte. Sie prüft nicht, ob die Daten inhaltlich richtig sind, und nicht, ob Daten für andere als den genannten Zeitraum vorliegen. Sie ersetzt keine eigene Datensicherung des Auftraggebers.
(4) Der Auftraggeber übergibt Kassendaten erst, wenn der Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach § 11 Abs. 2 geschlossen ist. Den Übertragungsweg stimmen die Parteien vorher ab. Unverschlüsselte E-Mail ist kein zulässiger Übertragungsweg.
(5) Für die Datenprüfung gilt § 9. Wesentliche Pflichten der Datenprüfung sind die richtige Mitteilung des Prüfergebnisses und der vertrauliche Umgang mit den Daten.
§ 3 Leistung beim Zwischenstand
(1) Der Auftragnehmer ermittelt für die in der Auftragsbestätigung bezeichnete Station den Stammkundenanteil für Kraftstoff, Shop und Wäsche. Grundlage sind die übergebenen elektronischen Kassenjournale der letzten zwölf vollen Kalendermonate, für die Kassendaten vorliegen (nachfolgend „Auswertungszeitraum“). Die Auftragsbestätigung nennt den Auswertungszeitraum mit Anfangs- und Endmonat.
(2) Der Auftragnehmer rechnet nach dem 5-Schritt-Verfahren, einer Branchenpraxis, die die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ausgleich nach § 89b HGB umsetzt. Als Stammkarten zählen Karten mit mindestens vier Besuchen im Auswertungszeitraum. Der Kraftstoff wird in Litern gemessen, Shop und Wäsche in Euro.
(3) Das Ergebnis ist ein kurzes PDF. Es enthält:
a) den Stammkundenanteil für Kraftstoff, Shop und Wäsche, je Bereich kaufmännisch auf ganze Prozent gerundet,
b) den Auswertungszeitraum,
c) eine Seite mit den fünf Rechenschritten in Zahlen,
d) eine Aussage, ob die übergebenen Kassendaten den Auswertungszeitraum vollständig abdecken und auswertbar sind; fehlende Tage nennt das Ergebnis.
(4) Führt die Station einen Bereich nicht, etwa keine Waschanlage, entfällt dieser Bereich. Erkennt das Kassensystem keine Bonuskarten, entfällt der fünfte Schritt (Korrektur für wechselndes Bezahlverhalten). Für die Wäsche wertet der Zwischenstand keine Waschpässe aus. Das Ergebnis weist jeden dieser Fälle aus.
(5) Nicht geschuldet sind:
a) ein Gutachten, Excel-Auswertungen, Kassenbon-Auszüge, ein Plausibilitätsbericht und weitere Anlagen,
b) ein Euro-Betrag des Ausgleichs oder eine Aussage, ob ein Ausgleichsanspruch besteht,
c) eine Auswertung des letzten Vertragsjahres oder eines anderen Zeitraums als des Auswertungszeitraums,
d) eine Prüfung, ob die Kassendaten inhaltlich richtig sind, über die Aussage nach Absatz 3 Buchst. d hinaus,
e) Rechtsberatung und jede andere Rechtsdienstleistung.
(6) Die Aussage nach Absatz 3 Buchst. d bezieht sich nur auf die übergebenen Daten des Auswertungszeitraums. Sie sagt nichts über Daten anderer Zeiträume und ersetzt keine eigene Datensicherung des Auftraggebers.
(7) Der Auftragnehmer schuldet die sorgfältige Ermittlung nach den Absätzen 1 bis 4. Er schuldet kein bestimmtes Ergebnis.
§ 4 Wofür der Zwischenstand bestimmt ist
(1) Der Zwischenstand dient der Orientierung des Auftraggebers über seinen Stammkundenanteil, etwa für die Eingabe im Ausgleichsrechner des Auftragnehmers. Er ist nur für den Auftraggeber und seine Berater bestimmt, die von Berufs wegen oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, etwa seinen Rechtsanwalt oder Steuerberater.
(2) Der Zwischenstand ist kein Gutachten und nicht zur Vorlage bei Gericht bestimmt. Er ist nicht als Grundlage für einen Vergleich oder eine Einigung mit der Mineralölgesellschaft bestimmt und dafür voraussichtlich nicht geeignet.
(3) Für den Ausgleich zählt in der Regel das letzte Vertragsjahr. Der Zwischenstand misst den Auswertungszeitraum. Ein späteres Gutachten rechnet für den maßgeblichen Zeitraum, genauer und vollständiger; seine Werte können deshalb vom Zwischenstand abweichen.
(4) Der Zwischenstand wahrt keine Frist. Den Ausgleich muss der Auftraggeber innerhalb eines Jahres nach Vertragsende gegenüber der Mineralölgesellschaft geltend machen (§ 89b Abs. 4 Satz 2 HGB).
(5) Will der Auftraggeber den Zwischenstand einem anderen Dritten zugänglich machen, insbesondere der Mineralölgesellschaft, einem Gericht, einem Nachfolger, einem Käufer oder einer Bank, braucht er vorher die Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. Der Auftragnehmer verweigert sie nur aus sachlichem Grund, insbesondere wenn der Zwischenstand dem Dritten als Grundlage einer Entscheidung dienen soll, für die er nach Absatz 2 nicht bestimmt ist.
(6) Der Auftraggeber darf den Zwischenstand für die Zwecke nach Absatz 1 nutzen und dafür vervielfältigen.
§ 5 Vertragsschluss, Preis und Zahlung
(1) Angaben auf der Website sind kein bindendes Angebot. Nach der Datenprüfung sendet der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Wunsch eine Auftragsbestätigung mit diesen Bedingungen (§ 2 Abs. 2). Der Vertrag über den Zwischenstand kommt zustande, wenn der Auftraggeber die Auftragsbestätigung in Textform bestätigt.
(2) Der Zwischenstand kostet 250 Euro netto je Station zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe (Festpreis). Der Festpreis gilt auch, wenn die Auswertung mehr Aufwand erfordert als erwartet.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Auftragnehmer die Rechnung. Sie ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen. Der Auftragnehmer beginnt mit der Auswertung nach Zahlungseingang.
(4) Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(5) Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass die Kassendaten entgegen dem Ergebnis der Datenprüfung unvollständig, beschädigt oder nicht lesbar sind, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. Der Auftragnehmer nennt den Grund in Textform und erstattet die gezahlte Vergütung. Höherer Aufwand ist kein Rücktrittsgrund.
§ 6 Anrechnung auf eine Stammkundenanalyse
(1) Beauftragt der Auftraggeber innerhalb von 24 Monaten nach dem Datum der Rechnung über den Zwischenstand eine Stammkundenanalyse mit Gutachten für dieselbe Station, rechnet der Auftragnehmer 250 Euro netto voll auf die Vergütung der Stammkundenanalyse an. Das gilt für jedes Modul und für das Komplettpaket.
(2) Angerechnet wird ein Zwischenstand je Station, auch wenn der Auftraggeber für diese Station mehrere Zwischenstände beauftragt hat. Für die Frist nach Absatz 1 zählt die Rechnung über den zuletzt beauftragten Zwischenstand.
(3) Voraussetzung ist, dass die Rechnung über den Zwischenstand bezahlt ist.
(4) Der Anrechnungsbetrag wird von der Netto-Gesamtvergütung der Stammkundenanalyse nach Abzug vereinbarter Nachlässe abgezogen. Die Teilbeträge nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Gutachterleistungen berechnen sich aus dem verminderten Betrag.
(5) Eine Auszahlung des Anrechnungsbetrags ist ausgeschlossen.
§ 7 Liefertermin und Lieferung
(1) Die Auftragsbestätigung nennt einen voraussichtlichen Liefertermin. Er setzt voraus, dass die Rechnung bezahlt ist und die in der Auftragsbestätigung bezeichneten Kassendaten vorliegen. Geht die Zahlung später ein, verschiebt sich der Liefertermin entsprechend.
(2) Der Auftragnehmer liefert das Ergebnis als PDF per E-Mail oder auf einem anderen vereinbarten Weg.
(3) Spätestens zwei Wochen nach dem voraussichtlichen Liefertermin ist die Lieferung fällig. Liefert der Auftragnehmer bis dahin nicht, gelten die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers; tritt er zurück, erstattet der Auftragnehmer die gezahlte Vergütung.
§ 8 Mängel
(1) Enthält das Ergebnis einen Mangel, etwa einen Rechenfehler, einen Übertragungsfehler oder einen Widerspruch zwischen Zahlen und Text, bessert der Auftragnehmer nach, indem er ein berichtigtes Ergebnis liefert.
(2) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Rechte bei Mängeln eines Werkes. Für Schadensersatz gilt § 9.
§ 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus einer übernommenen Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Verletzt der Auftragnehmer leicht fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, haftet er nur für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Beim Zwischenstand sind das vor allem die rechnerisch richtige Verarbeitung der übergebenen Kassendaten nach dem in § 3 beschriebenen Verfahren, die richtige Wiedergabe der Ergebnisse und der vertrauliche Umgang mit den Daten.
(3) Im Übrigen haftet der Auftragnehmer für leichte Fahrlässigkeit nicht.
(4) Beruht ein Schaden darauf, dass die Kassendaten oder Angaben des Auftraggebers unrichtig oder unvollständig waren, haftet der Auftragnehmer nur, wenn er den Fehler bei der Datenprüfung oder der Auswertung hätte erkennen müssen. Absatz 1 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die persönliche Haftung der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 10 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber übergibt die elektronischen Kassenjournale der Station für den Auswertungszeitraum und nennt Bezeichnung und Anschrift der Station, das Kassensystem und die geführten Bereiche (Kraftstoff, Shop, Wäsche).
(2) Er teilt Besonderheiten im Auswertungszeitraum mit, soweit sie ihm bekannt sind, etwa längere Schließungen, Umbauten oder einen Wechsel des Kassensystems.
(3) Er versichert, dass er die Kassendaten an den Auftragnehmer übergeben darf und dass die Daten unverändert aus dem Kassensystem stammen. Er übergibt keine Listen, die Kartennummern mit Namen von Kunden verbinden.
§ 11 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer behandelt alle Daten und Angaben des Auftraggebers vertraulich. Das gilt auch nach Vertragsende. Ausgenommen sind Offenlegungen, zu denen er gesetzlich oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung verpflichtet ist.
(2) Die Kassendaten enthalten personenbezogene Daten der Kunden der Station. Der Auftragnehmer verarbeitet sie als Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO. Dafür schließen die Parteien vor der ersten Datenübergabe einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung mit der Ergänzung für Datenprüfung und Zwischenstand. Dort sind auch die Löschfristen geregelt.
§ 12 Kündigung
Der Auftraggeber kann den Vertrag über den Zwischenstand bis zur Lieferung jederzeit kündigen. Es gilt § 648 BGB.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist Griesheim.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.
Arbeitsgrundlage. Anwaltliche Prüfung wird empfohlen. Diese Fassung gilt für Verträge, die ab dem 09.10.2026 geschlossen werden.