Allgemeine Geschaeftsbedingungen
Fuer Gutachterleistungen der SF Tankstellen Analytics im Geschaeftsverkehr mit Unternehmern.
Paragraph 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschaeftsbedingungen (nachfolgend "AGB") gelten fuer alle Vertraege zwischen SF Tankstellen Analytics, Inhaber Sven Erik Fittje, Feldstrasse 5, 64347 Griesheim (nachfolgend "Auftragnehmer") und dem Auftraggeber ueber die Erbringung gutachterlicher Leistungen, insbesondere die Erstellung privatgutachterlicher Stammkundenumsatzanalysen nach Paragraph 89b HGB analog.
(2) Diese AGB gelten ausschliesslich gegenueber Unternehmern im Sinne des Paragraph 14 BGB, juristischen Personen des oeffentlichen Rechts und oeffentlich-rechtlichen Sondervermoegen (B2B). Mit Verbrauchern im Sinne des Paragraph 13 BGB werden keine Vertraege ueber gutachterliche Leistungen geschlossen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergaenzende Allgemeine Geschaeftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdruecklich und schriftlich zugestimmt.
(4) Individualvereinbarungen gehen diesen AGB im Einzelfall vor.
Paragraph 2 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Erstellung einer privatgutachterlichen Auswertung zur Ermittlung des Stammkundenumsatzanteils fuer die vom Auftraggeber bezeichnete Tankstelle im vereinbarten Erhebungszeitraum. Die Auswertung erfolgt auf Grundlage der vom Auftraggeber uebergebenen elektronischen Kassenjournaldaten und einschlaegiger Stammdaten zur Station.
(2) Die methodische Grundlage ist das fuenfstufige Verfahren der Rechtsprechung zum Handelsvertreterausgleich nach Paragraph 89b HGB analog. Fuer das Waschgeschaeft wird ein ergaenzendes Stammkundenindiz nach BGH VIII ZR 130/01 eingesetzt. Die Einzelheiten der Methodik ergeben sich aus dem jeweiligen Gutachten.
(3) Das Ergebnis wird in einem vollstaendigen Lieferpaket uebergeben. Dieses umfasst mindestens:
- Gutachten-PDF mit vollstaendiger Nachrechenbarkeit,
- Excel-Auswertungen zu den berechneten Werten,
- Monats-Kassenbon-Auszuege als lesbare Textdateien,
- Plausibilitaetsbericht mit kategorie-spezifischer Ampel.
(4) Der Auftragnehmer schuldet die sorgfaeltige Durchfuehrung der Auswertung nach den anerkannten Regeln der Rechtsprechung. Er schuldet kein bestimmtes zahlenmaessiges Ergebnis und keine Hoehe des spaeter realisierten Ausgleichsanspruchs.
(5) Der Auftragnehmer ist Privatgutachter und nicht oeffentlich bestellter und vereidigter Sachverstaendiger nach Paragraph 36 GewO. Die erstellten Gutachten sind Privatgutachten.
(6) Die rechtliche Beratung oder Vertretung im Ausgleichsanspruchsverfahren ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. Sie ist Aufgabe des vom Auftraggeber beauftragten Rechtsanwalts.
Paragraph 3 Vertragsschluss
(1) Angebote auf der Website oder in Preislisten sind freibleibend und stellen kein bindendes Angebot des Auftragnehmers dar.
(2) Der Auftraggeber gibt durch Unterzeichnung des Angebots, durch Bestaetigung per E-Mail oder durch Anzahlung ein verbindliches Angebot zum Vertragsabschluss ab.
(3) Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestaetigung des Auftragnehmers oder durch Aufnahme der Leistung zustande.
(4) Vor Abschluss des Hauptvertrages kann eine Reservierungsvereinbarung gegen Anzahlung geschlossen werden. Die Anzahlung wird auf den Hauptvertragspreis angerechnet. Tritt der Auftraggeber vor Abschluss des Hauptvertrages zurueck, wird die Anzahlung im Rahmen des Aufwandsersatzes anteilig einbehalten.
Paragraph 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die zum Zeitpunkt der Auftragsbestaetigung gueltigen Preise des Auftragnehmers. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzueglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit sie gesetzlich anfaellt.
(2) Die Zahlung erfolgt nach folgendem Modell (40 Prozent, 30 Prozent, 30 Prozent):
- 40 Prozent des Netto-Auftragswertes mit Auftragsbestaetigung, faellig binnen 14 Tagen nach Rechnungstellung,
- 30 Prozent bei Bestaetigung der Vollstaendigkeit der uebergebenen Kassenjournaldaten, faellig binnen 14 Tagen nach Rechnungstellung,
- 30 Prozent mit Lieferung des Gutachtens, faellig binnen 14 Tagen nach Rechnungstellung.
(3) Bei Zahlung der Schlussrechnung binnen sieben Tagen gewaehrt der Auftragnehmer zwei Prozent Skonto.
(4) Mengenrabatte bei mehreren Stationen und Zuschlaege fuer beschleunigte Bearbeitung, erweiterte Erhebungszeitraeume oder Vor-Ort-Termine richten sich nach der jeweils gueltigen Preisliste.
(5) Der Auftraggeber kommt ohne besondere Mahnung 30 Tage nach Zugang der Rechnung und Faelligkeit in Verzug (Paragraph 286 Abs. 3 BGB). Der Auftragnehmer berechnet im Verzugsfall Verzugszinsen in gesetzlicher Hoehe (Paragraph 288 Abs. 2 BGB) sowie die Mahnpauschale nach Paragraph 288 Abs. 5 BGB.
(6) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist nur zulaessig, wenn diese unbestritten oder rechtskraeftig festgestellt sind. Ein Zurueckbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur wegen Gegenansprueche aus demselben Vertragsverhaeltnis zu.
(7) Kein Erfolgshonorar. Die Verguetung ist unabhaengig vom spaeteren Ausgleichsanspruch oder vom Ergebnis eines Rechtsstreits. Diese Regelung dient der Wahrung der gutachterlichen Unabhaengigkeit und dem Beweiswert der Gutachten vor Gericht.
Paragraph 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber uebergibt dem Auftragnehmer innerhalb der im Hauptvertrag vereinbarten Frist alle zur Durchfuehrung der Auswertung erforderlichen Daten und Unterlagen, insbesondere:
- vollstaendige elektronische Kassenjournaldaten (EJournal- oder GZ0-Dateien) fuer den vereinbarten Erhebungszeitraum,
- Stammdaten zur Station (Bezeichnung, Adresse, Agenturkategorien, Abrechnungsperioden),
- bei Auswertung des Waschgeschaeftes die zur Waschpass-Methodik erforderlichen Angaben (Preis, Einlösungen, Gueltigkeitsdauer),
- weitere Informationen, die der Auftragnehmer zur sachgerechten Erstellung des Gutachtens benoetigt und schriftlich anfordert.
(2) Der Auftraggeber versichert, dass die uebergebenen Daten vollstaendig, unveraendert und authentisch sind. Er versichert weiter, dass er ueber die Daten verfuegen darf und dass keine Rechte Dritter (insbesondere des Mineraloelunternehmens) der Uebergabe entgegenstehen. Die Frage, ob gegen vertragliche Geheimhaltungspflichten gegenueber Dritten zu pruefen ist, liegt in der Sphaere des Auftraggebers.
(3) Verzoegert sich die Leistung des Auftragnehmers, weil der Auftraggeber die geschuldete Mitwirkung nicht oder nicht rechtzeitig erbringt, verlaengert sich die Lieferzeit um den Zeitraum der Verzoegerung. Entstehende Mehraufwaende (zum Beispiel erneute Plausibilisierung nach Datennachlieferung) werden nach Aufwand berechnet.
(4) Ueber Weisungen und Aenderungen, die nach Vertragsschluss erteilt werden, informiert der Auftraggeber schriftlich. Weisungen, die den Leistungsumfang erweitern, beduerfen einer zusaetzlichen Vergueutungsvereinbarung.
Paragraph 6 Lieferzeit
(1) Die Lieferzeit betraegt zwei bis drei Wochen ab vollstaendiger Datenuebergabe und verbindlicher Freigabe des Stationsprofils durch den Auftraggeber.
(2) Eine beschleunigte Bearbeitung mit Lieferung binnen einer Woche ist gegen einen Aufschlag auf den Grundpreis moeglich.
(3) Lieferfristen verstehen sich vorbehaltlich der Vollstaendigkeit und Auswertbarkeit der uebergebenen Daten. Werden im Rahmen der Auswertung Datenluecken oder strukturelle Inkonsistenzen erkannt, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich. Die Lieferfrist verlaengert sich in diesem Fall um den Zeitraum der Klaerung.
(4) Fuer Verzoegerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (hoehere Gewalt, behoerdliche Anordnungen, Ausfall von Vorleistern des Auftragnehmers), haftet der Auftragnehmer nicht.
Paragraph 7 Gewaehrleistung und Mangelruege
(1) Der Auftragnehmer gewaehrleistet, dass die Auswertung nach den im Gutachten ausgewiesenen Methoden sachgerecht durchgefuehrt und dokumentiert wird.
(2) Offensichtliche Maengel am Gutachten (Rechenfehler, Dokumentationsfehler, Widersprueche zwischen Text und Zahlen) sind dem Auftragnehmer unverzueglich, spaetestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Uebergabe des finalen Gutachtens, schriftlich anzuzeigen.
(3) Liegt ein berechtigter Mangel vor, hat der Auftragnehmer das Recht zur zweifachen Nachbesserung. Schlaegt die Nachbesserung fehl oder verweigert der Auftragnehmer die Nachbesserung, kann der Auftraggeber nach Wahl vom Vertrag zurueckzutreten oder eine angemessene Minderung der Verguetung verlangen.
(4) Die gesetzliche Gewaehrleistungsfrist betraegt ein Jahr ab Uebergabe des Gutachtens. Die gesetzliche Verjaehrung bei Vorsatz und Arglist bleibt unberuehrt.
Paragraph 8 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschraenkt bei Vorsatz und grober Fahrlaessigkeit, fuer Schaeden aus der Verletzung des Lebens, des Koerpers oder der Gesundheit sowie fuer Schaeden, die auf einer vorsaetzlichen oder grob fahrlaessigen Pflichtverletzung beruhen. Zwingende gesetzliche Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) bleibt unberuehrt.
(2) Bei leichter Fahrlaessigkeit haftet der Auftragnehmer nur fuer die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfuellung die ordnungsgemaesse Durchfuehrung des Vertrages ueberhaupt erst ermoeglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmaessig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der vorhersehbare Schaden ist der Betrag, der sich aus der Hoehe der Nettoverguetung des jeweiligen Einzelauftrags ergibt.
(3) Die Haftung fuer mittelbare Schaeden, entgangenen Gewinn und Folgeschaeden ist bei leichter Fahrlaessigkeit ausgeschlossen, soweit keine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegt.
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht fuer den Ausgang eines gerichtlichen oder aussergerichtlichen Ausgleichsanspruchsverfahrens, fuer die Bewertung des Gutachtens durch Gerichte, Wirtschaftspruefer oder andere Dritte oder fuer die Hoehe eines ausgehandelten Ausgleichsanspruchs.
(5) Der Auftragnehmer haftet nicht fuer Datenverluste, wenn der Auftraggeber keine regelmaessigen, dem Stand der Technik entsprechenden Datensicherungen der von ihm uebergebenen Originaldaten vorhaelt.
(6) Diese Haftungsregeln gelten auch fuer die persoenliche Haftung der Erfuellungsgehilfen des Auftragnehmers.
Paragraph 9 Verschwiegenheit und Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ueber alle ihm im Rahmen der Auftragsbearbeitung bekannt werdenden betrieblichen Angelegenheiten und Daten des Auftraggebers Verschwiegenheit zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht gilt zeitlich unbefristet und ueberdauert die Beendigung des Vertrages.
(2) Ausgenommen von der Verschwiegenheitspflicht sind Informationen, die oeffentlich bekannt sind, dem Auftragnehmer rechtmaessig von Dritten ohne Verschwiegenheitspflicht bekannt werden oder deren Offenlegung durch gesetzliche Vorschriften, gerichtliche oder behoerdliche Anordnung geboten ist.
(3) Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, gilt ergaenzend der separat abzuschliessende Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO (siehe AVV-Muster). Ergaenzend gelten die Datenschutzhinweise unter Datenschutzerklaerung.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Auftragsbearbeitung in anonymisierter Form zur Qualitaetssicherung und zur Weiterentwicklung seiner Methodik zu dokumentieren. Ein Rueckschluss auf den Auftraggeber oder die Station ist dabei ausgeschlossen.
Paragraph 10 Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Das Gutachten einschliesslich aller Anlagen ist urheberrechtlich geschuetzt. Das Urheberrecht verbleibt beim Auftragnehmer.
(2) Der Auftraggeber erhaelt mit vollstaendiger Zahlung der vereinbarten Verguetung das einfache, raeumlich und zeitlich unbegrenzte Nutzungsrecht an dem Gutachten zur Verwendung im Zusammenhang mit dem Anlass des Auftrags (insbesondere der Durchsetzung oder Verteidigung eines Handelsvertreterausgleichsanspruchs).
(3) Eine ueber Absatz 2 hinausgehende Nutzung, insbesondere die Weitergabe an Dritte, die Veroeffentlichung oder die Verwertung zu anderen als den vereinbarten Zwecken, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
(4) Bis zur vollstaendigen Zahlung der Verguetung ist jede gerichtliche oder aussergerichtliche Verwendung des Gutachtens ausgeschlossen.
Paragraph 11 Kuendigung
(1) Der Vertrag kann vom Auftraggeber jederzeit vor Lieferung des Gutachtens gekuendigt werden. Der Auftragnehmer behaelt im Fall der Kuendigung den Anspruch auf die vereinbarte Verguetung, abzueglich der ersparten Aufwendungen. Als ersparte Aufwendungen gelten pauschal 40 Prozent der noch nicht erbrachten Leistungsanteile; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass tatsaechlich hoehere Aufwendungen erspart worden sind.
(2) Das Recht zur ausserordentlichen Kuendigung aus wichtigem Grund bleibt unberuehrt. Ein wichtiger Grund fuer den Auftragnehmer liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz schriftlicher Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht nachkommt, oder wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass die Unabhaengigkeit des Gutachters gefaehrdet ist.
(3) Die Kuendigung bedarf der Schriftform.
Paragraph 12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Fuer diese AGB und die gesamte Geschaeftsverbindung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gilt ausschliesslich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschliesslicher Gerichtsstand fuer alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Paragraph 38 ZPO, juristische Person des oeffentlichen Rechts oder oeffentlich-rechtliches Sondervermoegen ist, Darmstadt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Paragraph 13 Schlussbestimmungen
(1) Aenderungen und Ergaenzungen dieser AGB beduerfen der Textform. Das gilt auch fuer die Aufhebung oder Aenderung dieses Textformerfordernisses.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchfuehrbar sein oder werden, beruehrt dies die Wirksamkeit der uebrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder undurchfuehrbaren Bestimmung tritt die wirksame und durchfuehrbare Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchfuehrbaren Bestimmung am naechsten kommt. Entsprechendes gilt fuer etwaige Regelungsluecken.
(3) Erfuellungsort fuer die Leistungen des Auftragnehmers ist Griesheim.
Arbeitsgrundlage. Anwaltliche Pruefung wird empfohlen, bevor diese AGB produktiv eingesetzt werden.