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Start/AGB
Stand: 09.10.2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Gutachterleistungen der SF Tankstellen Analytics im Geschäftsverkehr mit Unternehmern.

Paragraph 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") gelten für alle Verträge zwischen SF Tankstellen Analytics, Inhaber Sven Erik Fittje, Feldstraße 5, 64347 Griesheim (nachfolgend "Auftragnehmer") und dem Auftraggeber über die Erbringung gutachterlicher Leistungen, insbesondere die Erstellung privatgutachterlicher Stammkundenumsatzanalysen nach Paragraph 89b HGB.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des Paragraph 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (B2B). Mit Verbrauchern im Sinne des Paragraph 13 BGB werden keine Verträge über gutachterliche Leistungen geschlossen.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

(4) Individualvereinbarungen gehen diesen AGB im Einzelfall vor.

(5) Für die kostenlose Datenprüfung und den Stammkunden-Zwischenstand gelten ausschließlich die Bedingungen für die kostenlose Datenprüfung und den Stammkunden-Zwischenstand. Deren § 6 (Anrechnung) gilt auch für eine danach beauftragte Stammkundenanalyse.

Paragraph 2 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrages ist die Erstellung einer privatgutachterlichen Auswertung zur Ermittlung des Stammkundenumsatzanteils für die vom Auftraggeber bezeichnete Tankstelle im vereinbarten Erhebungszeitraum. Die Auswertung erfolgt auf Grundlage der vom Auftraggeber übergebenen elektronischen Kassenjournaldaten und einschlägiger Stammdaten zur Station.

(2) Die methodische Grundlage ist ein fünfstufiges Verfahren, das die Vorgaben der Rechtsprechung zum Handelsvertreterausgleich nach Paragraph 89b HGB umsetzt. Für das Waschgeschäft wird ergänzend ein Waschpass-Modul im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO eingesetzt (zum Waschgeschäft: BGH VIII ZR 130/01). Die Einzelheiten der Methodik ergeben sich aus dem jeweiligen Gutachten.

(3) Das Ergebnis wird in einem vollständigen Lieferpaket übergeben. Dieses umfasst mindestens:

  • Gutachten-PDF mit vollständiger Nachrechenbarkeit,
  • Excel-Auswertungen zu den berechneten Werten,
  • Monats-Kassenbon-Auszüge als lesbare Textdateien,
  • Plausibilitätsbericht mit kategorie-spezifischer Ampel.

(4) Der Auftragnehmer schuldet die sorgfältige Durchführung der Auswertung nach den anerkannten Regeln der Rechtsprechung. Er schuldet kein bestimmtes zahlenmäßiges Ergebnis und keine Höhe des später realisierten Ausgleichsanspruchs.

(5) Der Auftragnehmer ist Privatgutachter und nicht öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger nach Paragraph 36 GewO. Die erstellten Gutachten sind Privatgutachten.

(6) Die rechtliche Beratung oder Vertretung im Ausgleichsanspruchsverfahren ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. Sie ist Aufgabe des vom Auftraggeber beauftragten Rechtsanwalts.

Paragraph 3 Vertragsschluss

(1) Angebote auf der Website oder in Preislisten sind freibleibend und stellen kein bindendes Angebot des Auftragnehmers dar.

(2) Der Auftraggeber gibt durch Unterzeichnung des Angebots, durch Bestätigung per E-Mail oder durch Anzahlung ein verbindliches Angebot zum Vertragsabschluss ab.

(3) Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Aufnahme der Leistung zustande.

(4) Vor Abschluss des Hauptvertrages kann eine Reservierungsvereinbarung gegen Anzahlung geschlossen werden. Die Anzahlung wird auf den Hauptvertragspreis angerechnet. Tritt der Auftraggeber vor Abschluss des Hauptvertrages zurück, wird die Anzahlung im Rahmen des Aufwandsersatzes anteilig einbehalten.

Paragraph 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preise des Auftragnehmers. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit sie gesetzlich anfällt.

(2) Die Zahlung erfolgt nach folgendem Modell (40 Prozent, 30 Prozent, 30 Prozent):

  1. 40 Prozent des Netto-Auftragswertes mit Auftragsbestätigung, fällig binnen 14 Tagen nach Rechnungstellung,
  2. 30 Prozent bei Bestätigung der Vollständigkeit der übergebenen Kassenjournaldaten, fällig binnen 14 Tagen nach Rechnungstellung,
  3. 30 Prozent mit Lieferung des Gutachtens, fällig binnen 14 Tagen nach Rechnungstellung.

(3) Bei Zahlung der Schlussrechnung binnen sieben Tagen gewährt der Auftragnehmer zwei Prozent Skonto.

(4) Mengenrabatte bei mehreren Stationen und Zuschläge für beschleunigte Bearbeitung, erweiterte Erhebungszeiträume oder Vor-Ort-Termine richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste.

(5) Der Auftraggeber kommt ohne besondere Mahnung 30 Tage nach Zugang der Rechnung und Fälligkeit in Verzug (Paragraph 286 Abs. 3 BGB). Der Auftragnehmer berechnet im Verzugsfall Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (Paragraph 288 Abs. 2 BGB) sowie die Mahnpauschale nach Paragraph 288 Abs. 5 BGB.

(6) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur wegen Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis zu.

(7) Kein Erfolgshonorar. Die Vergütung ist unabhängig vom späteren Ausgleichsanspruch oder vom Ergebnis eines Rechtsstreits. Diese Regelung dient der Wahrung der gutachterlichen Unabhängigkeit und dem Beweiswert der Gutachten vor Gericht.

Paragraph 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer innerhalb der im Hauptvertrag vereinbarten Frist alle zur Durchführung der Auswertung erforderlichen Daten und Unterlagen, insbesondere:

  1. vollständige elektronische Kassenjournaldaten (EJournal- oder GZ0-Dateien) für den vereinbarten Erhebungszeitraum,
  2. Stammdaten zur Station (Bezeichnung, Adresse, Agenturkategorien, Abrechnungsperioden),
  3. bei Auswertung des Waschgeschäftes die zur Waschpass-Methodik erforderlichen Angaben (Preis, Einlösungen, Gültigkeitsdauer),
  4. weitere Informationen, die der Auftragnehmer zur sachgerechten Erstellung des Gutachtens benötigt und schriftlich anfordert.

(2) Der Auftraggeber versichert, dass die übergebenen Daten vollständig, unverändert und authentisch sind. Er versichert weiter, dass er über die Daten verfügen darf und dass keine Rechte Dritter (insbesondere des Mineralölunternehmens) der Übergabe entgegenstehen. Die Frage, ob gegen vertragliche Geheimhaltungspflichten gegenüber Dritten zu prüfen ist, liegt in der Sphäre des Auftraggebers.

(3) Verzögert sich die Leistung des Auftragnehmers, weil der Auftraggeber die geschuldete Mitwirkung nicht oder nicht rechtzeitig erbringt, verlängert sich die Lieferzeit um den Zeitraum der Verzögerung. Entstehende Mehraufwände (zum Beispiel erneute Plausibilisierung nach Datennachlieferung) werden nach Aufwand berechnet.

(4) Über Weisungen und Änderungen, die nach Vertragsschluss erteilt werden, informiert der Auftraggeber schriftlich. Weisungen, die den Leistungsumfang erweitern, bedürfen einer zusätzlichen Vergütungsvereinbarung.

Paragraph 6 Lieferzeit

(1) Die Lieferzeit beträgt zwei bis drei Wochen ab vollständiger Datenübergabe und verbindlicher Freigabe des Stationsprofils durch den Auftraggeber.

(2) Eine beschleunigte Bearbeitung mit Lieferung binnen einer Woche ist gegen einen Aufschlag auf den Grundpreis möglich.

(3) Lieferfristen verstehen sich vorbehaltlich der Vollständigkeit und Auswertbarkeit der übergebenen Daten. Werden im Rahmen der Auswertung Datenlücken oder strukturelle Inkonsistenzen erkannt, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich. Die Lieferfrist verlängert sich in diesem Fall um den Zeitraum der Klärung.

(4) Für Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Ausfall von Vorleistern des Auftragnehmers), haftet der Auftragnehmer nicht.

Paragraph 7 Gewährleistung und Mangelrüge

(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Auswertung nach den im Gutachten ausgewiesenen Methoden sachgerecht durchgeführt und dokumentiert wird.

(2) Offensichtliche Mängel am Gutachten (Rechenfehler, Dokumentationsfehler, Widersprüche zwischen Text und Zahlen) sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Übergabe des finalen Gutachtens, schriftlich anzuzeigen.

(3) Liegt ein berechtigter Mangel vor, hat der Auftragnehmer das Recht zur zweifachen Nachbesserung. Schlägt die Nachbesserung fehl oder verweigert der Auftragnehmer die Nachbesserung, kann der Auftraggeber nach Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung der Vergütung verlangen.

(4) Ansprüche wegen Mängeln verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

Paragraph 8 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Zwingende gesetzliche Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) bleibt unberührt.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und Folgeschäden ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit keine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegt.

(4) Der Auftragnehmer schuldet keinen bestimmten Ausgang eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahrens über den Ausgleichsanspruch. Er schuldet auch keine bestimmte Bewertung des Gutachtens durch Gerichte, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte und keine bestimmte Höhe eines ausgehandelten Ausgleichs. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für Datenverluste, wenn der Auftraggeber keine regelmäßigen, dem Stand der Technik entsprechenden Datensicherungen der von ihm übergebenen Originaldaten vorhält.

(6) Diese Haftungsregeln gelten auch für die persönliche Haftung der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

Paragraph 9 Verschwiegenheit und Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle ihm im Rahmen der Auftragsbearbeitung bekannt werdenden betrieblichen Angelegenheiten und Daten des Auftraggebers Verschwiegenheit zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht gilt zeitlich unbefristet und überdauert die Beendigung des Vertrages.

(2) Ausgenommen von der Verschwiegenheitspflicht sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, dem Auftragnehmer rechtmäßig von Dritten ohne Verschwiegenheitspflicht bekannt werden oder deren Offenlegung durch gesetzliche Vorschriften, gerichtliche oder behördliche Anordnung geboten ist.

(3) Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, gilt ergänzend der separat abzuschließende Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO (siehe AVV-Muster). Ergänzend gelten die Datenschutzhinweise unter Datenschutzerklärung.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Auftragsbearbeitung in anonymisierter Form zur Qualitätssicherung und zur Weiterentwicklung seiner Methodik zu dokumentieren. Ein Rückschluss auf den Auftraggeber oder die Station ist dabei ausgeschlossen.

Paragraph 10 Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Das Gutachten einschließlich aller Anlagen ist urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht verbleibt beim Auftragnehmer.

(2) Die Vervielfältigung, Verbreitung oder Verwertung des Gutachtens außerhalb der Grenzen des Urheberrechtsgesetzes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

(3) Ausgenommen hiervon ist die Verwendung des Gutachtens im Rahmen des beauftragten Verfahrens (gerichtliches Verfahren, außergerichtliche Einigung) sowie die Weitergabe an die unmittelbar am Verfahren beteiligten Parteien und deren Rechtsbeistände.

Paragraph 11 Kündigung

(1) Der Vertrag kann vom Auftraggeber jederzeit vor Lieferung des Gutachtens gekündigt werden. Der Auftragnehmer behält im Fall der Kündigung den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, abzüglich der ersparten Aufwendungen. Als ersparte Aufwendungen gelten pauschal 40 Prozent der noch nicht erbrachten Leistungsanteile; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass tatsächlich höhere Aufwendungen erspart worden sind.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz schriftlicher Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht nachkommt, oder wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass die Unabhängigkeit des Gutachters gefährdet ist.

(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Paragraph 12 Anwendbares Recht und Streitbeilegung

(1) Für diese AGB und die gesamte Geschäftsverbindung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Paragraph 13 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieses Textformerfordernisses.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die wirksame und durchführbare Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.

(3) Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist Griesheim.


Arbeitsgrundlage. Anwaltliche Prüfung wird empfohlen. Diese Fassung gilt für Verträge, die ab dem 09.10.2026 geschlossen werden.

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