Der Rechner

Tragen Sie die Jahreswerte Ihrer Station ein — am besten aus den Provisionsabrechnungen der letzten zwölf Vertragsmonate. Felder, die auf Ihre Station nicht zutreffen, lassen Sie einfach leer. Das Ergebnis wird bei jeder Eingabe sofort aktualisiert.

Ihre Eingaben

Jahresprovisionen (letzte 12 Monate, netto)
Agenturprovision Kraftstoff laut Provisionsabrechnung.
Nur Agentur-/Provisionsware — Eigenhandel zählt nicht.
Nur bei provisionsvergütetem Waschgeschäft.
Stammkunden und Abzüge
Falls unbekannt: 70 % stehen lassen. Gilt vereinfachend für alle Sparten gemeinsam — Details in den FAQ.
Nur die werbende Tätigkeit ist ausgleichsfähig; 10 % hat der BGH für Tankstelle und Getränkemarkt gebilligt (VIII ZR 130/01) — Tatfrage im Einzelfall.
Beim Waschgeschäft hat der BGH einen deutlich höheren Abzug von 50 % gebilligt (VIII ZR 130/01); nur relevant, wenn Sie oben Wäsche-Provision eingeben.
Prognose-Annahmen
Regelmäßig 4 Jahre; je nach Fall auch 3 oder 5.
20 % laut BGH VIII ZR 249/08 im Schätzungsermessen; lineare Abschmelzung.
Vereinfachte jährliche Abzinsung.
Leer = aktuelle Jahresprovision als Näherung.

Ihre Eingaben verlassen Ihr Gerät nicht. Die Berechnung läuft vollständig in Ihrem Browser — ohne Übertragung, ohne Speicherung, ohne Cookies.

Modellrechnung

Geben Sie links mindestens eine Jahresprovision ein — das Ergebnis erscheint sofort hier.

Wie der Rechner rechnet — drei Stufen plus Höchstgrenze

Die Modellrechnung bildet drei Rechenstufen der vom BGH entwickelten Berechnungssystematik ab und prüft anschließend die gesetzliche Höchstgrenze. Die vierte Stufe der BGH-Methodik — die Billigkeitskorrektur — bleibt bewusst außen vor (dazu unten mehr). Ausführlich erklärt ist die Systematik im Grundlagenbeitrag Handelsvertreterausgleich (HVA) nach § 89b HGB für Tankstellenpächter.

Stufe 1 — Bemessungsgrundlage: Aus Ihren Jahresprovisionen wird der Anteil herausgerechnet, der auf Stammkunden entfällt. Stammkunden sind nach der BGH-Rechtsprechung Kunden mit mindestens vier Betankungen beziehungsweise Einkäufen im 365-Tage-Zeitraum. Vom Stammkundenanteil zieht der Rechner den Anteil für vermittlungsfremde — also verwaltende — Tätigkeiten ab, denn ausgleichsfähig ist nur die werbende Tätigkeit. Die Voreinstellungen orientieren sich an der BGH-Rechtsprechung: Im Urteil VIII ZR 130/01 hat der BGH für Tankstelle und Getränkemarkt einen Abzug von 10 Prozent und für das Waschgeschäft von 50 Prozent gebilligt — der angemessene Wert bleibt Tatfrage des Einzelfalls. Eine bewusste Vereinfachung: Der Rechner wendet einen einheitlichen Stammkundenanteil auf alle eingegebenen Sparten gemeinsam an. In der vollständigen Auswertung werden Kraftstoff, Shop und Autowäsche getrennt gerechnet — mit jeweils eigenem Stammkundenanteil, denn die Werte unterscheiden sich zwischen den Sparten deutlich.

Stufe 2 — Prognose: Für jedes Prognosejahr wird angenommen, dass ein Teil der Stammkunden abwandert. Die konkrete Rechenweise liegt im tatrichterlichen Ermessen und variiert in der Praxis; der Rechner verwendet eine verbreitete, eher konservative lineare Abschmelzung: Bei der Voreinstellung von 20 Prozent jährlicher Abwanderung — vom BGH in VIII ZR 249/08 als im Schätzungsermessen liegend gebilligt — verbleiben im ersten Jahr 80 Prozent der Basis, im zweiten 60 Prozent, im dritten 40 Prozent und im vierten 20 Prozent. Die Summe dieser Jahresverluste ist der Rohausgleich.

Stufe 3 — Abzinsung: Künftige Provisionsverluste werden auf den heutigen Wert abgezinst. Der Rechner verwendet eine vereinfachte jährliche Abzinsung; in einem Gutachten kommt die Methode nach Hoffmann oder eine gleichwertige Methode zum Einsatz. Auch hier gilt: Der Tatrichter darf nach § 287 ZPO vereinfachen.

Höchstgrenze (Kappung): Nach § 89b Abs. 2 HGB darf der Ausgleich eine durchschnittliche Jahresprovision der letzten fünf Vertragsjahre nicht überschreiten. Übersteigt der abgezinste Rohausgleich diese Grenze, zeigt der Rechner die Kappung ausdrücklich an.

Nicht abgebildet ist die vierte Stufe der BGH-Methodik, die Billigkeitskorrektur: Investitionszuschüsse, Werbekostenzuschüsse, Pachtnachlässe, Sogwirkung der Marke und ähnliche Posten können den Anspruch im Einzelfall erhöhen oder mindern. Sie gehört in die anwaltliche Bewertung und in ein Gutachten — nicht in einen Überschlagsrechner.

Was der Rechner nicht leisten kann

Der Rechner liefert eine Größenordnung, keine Forderungshöhe. Drei Grenzen sollten Sie kennen:

Erstens: Die Modellrechnung beruht vollständig auf Ihren Eingaben. Der wichtigste Wert — der Stammkundenanteil — ist an dieser Stelle geschätzt. Vor Gericht und in der Verhandlung ist ein Wert, der methodisch prüffähig aus Ihren Kassenjournaldaten hergeleitet ist, regelmäßig die belastbarste Grundlage; was dafür nötig ist, beschreibt der Beitrag Welche Daten brauche ich für einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB?.

Zweitens: Billigkeitskorrektur, Sonderkonstellationen wie Eigenkündigung (§ 89b Abs. 3 HGB) und die Frage, ob und wie § 89b HGB auf Ihr konkretes Vertragsmodell anwendbar ist, kann nur ein auf Tankstellenrecht spezialisierter Anwalt bewerten. Dieser Rechner ist keine Rechtsberatung.

Drittens: Der Anspruch verfällt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach Vertragsende geltend gemacht wird (§ 89b Abs. 4 Satz 2 HGB) — aus Beweisgründen sollte das schriftlich und mit Zugangsnachweis geschehen. Rechnen ersetzt das Anmelden nicht — Details und Beispiele im Beitrag Fristen beim Tankstellenausgleich: die 1-Jahres-Frist nach § 89b HGB. Ein kostenloses Musterschreiben für die fristwahrende Geltendmachung steht ebenfalls bereit.

Der Stammkundenanteil als größter Hebel

Die Sensitivitätsanzeige des Rechners macht sichtbar, was in Verhandlungen regelmäßig unterschätzt wird: Wenige Prozentpunkte Stammkundenanteil verschieben den Anspruch um fünfstellige Beträge. Das Mineralölunternehmen legt in der Auseinandersetzung eine eigene, regelmäßig niedrige Stammkundenzahl vor. Ohne eigene Auswertung haben Sie dieser Zahl nichts entgegenzusetzen.

Wir ermitteln Ihren Stammkundenumsatzanteil aus Ihren eigenen Kassenjournaldaten nach dem an der BGH-Rechtsprechung ausgerichteten 5-Schritt-Verfahren — getrennt nach Kraftstoff, Shop und Autowäsche, mit jeweils eigenem Stammkundenanteil und nachvollziehbarer Herleitung jeder Zahl. Die Methodik im Detail beschreibt der Beitrag Stammkundenanalyse Tankstelle: Methodik und Ablauf; die zugehörige Rechtsprechung finden Sie in der Übersicht BGH-Rechtsprechung zum Tankstellenausgleich.

Ob Ihre Kassendaten für eine Auswertung ausreichen, prüfen wir vorab kostenlos und unverbindlich.

Kostenlose Datenprüfung anfragen Telefonisch: 0163 4172577

Häufige Fragen

Wie belastbar ist das Ergebnis dieses Rechners?

Es ist eine Modellrechnung auf Basis Ihrer Eingaben und in der Praxis üblicher Schätzparameter — keine Anspruchsberechnung für den Einzelfall. Die tatsächliche Höhe hängt zusätzlich von der Billigkeitskorrektur, von Sondervorteilen und -lasten, von Ihrer Vertragslage und vor allem vom tatsächlichen Stammkundenanteil ab. Gerichte schätzen die Prognosegrößen nach § 287 ZPO, verlangen dafür aber eine prüffähige Grundlage. Nutzen Sie das Ergebnis als erste Orientierung und als Arbeitsgrundlage für das Gespräch mit Ihrem Anwalt — nicht als Forderungshöhe.

Welchen Stammkundenanteil soll ich eingeben?

Wenn Sie Ihren Stammkundenanteil nicht kennen, lassen Sie die Voreinstellung von 70 Prozent stehen. Erfahrungsgemäß liegt der Stammkundenumsatzanteil im Kraftstoffgeschäft deutscher Stationen häufig zwischen etwa 60 und 90 Prozent — je nach Lage, Kundenstruktur und Kartenanteil. Belastbar wird der Wert erst durch eine Auswertung Ihrer eigenen Kassenjournaldaten nach der BGH-Methodik. Genau dieser Wert ist der größte Hebel der gesamten Berechnung, wie die Sensitivitätsanzeige des Rechners zeigt.

Warum sind 20 Prozent Abwanderung voreingestellt?

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung VIII ZR 249/08 (Urteil vom 11.11.2009) eine jährliche Abwanderungsquote von 20 Prozent als im tatrichterlichen Schätzungsermessen liegend gebilligt. Der Rechner schmilzt die Stammkundenbasis damit linear ab — bei 20 Prozent verbleiben 80, 60, 40 und zuletzt 20 Prozent. Dieser Wert hat sich in der Praxis als Ausgangspunkt etabliert. Er ist eine Schätzgröße, keine feste Vorgabe — im Einzelfall kann ein anderer Wert angemessen sein. Sie können die Quote im Rechner frei anpassen.

Was bedeutet die Kappungsgrenze?

Nach § 89b Abs. 2 HGB ist der Ausgleich der Höhe nach begrenzt: Er darf eine Jahresprovision, berechnet als Durchschnitt der letzten fünf Vertragsjahre, nicht überschreiten. Bei kürzerer Vertragsdauer gilt der Durchschnitt der tatsächlichen Laufzeit. Der Rechner verwendet dafür Ihre Eingabe zur Durchschnittsprovision; lassen Sie das Feld leer, setzt er näherungsweise die eingegebene Jahresprovision an. Übersteigt der abgezinste Rohausgleich diese Grenze, wird das Ergebnis gekappt — das zeigt der Rechner ausdrücklich an.

Werden meine Zahlen gespeichert oder übertragen?

Nein. Die Berechnung läuft vollständig lokal in Ihrem Browser. Ihre Eingaben werden nicht an einen Server gesendet, nicht gespeichert und nicht ausgewertet; der Rechner setzt auch keine Cookies. Sie können die Seite gefahrlos mit echten Zahlen nutzen.

Wie komme ich von der Schätzung zur belastbaren Zahl?

Der Weg führt über den Stammkundenanteil: Er wird aus Ihren eigenen Kassenjournaldaten nach dem an der BGH-Rechtsprechung ausgerichteten 5-Schritt-Verfahren ermittelt — getrennt nach Kraftstoff, Shop und Autowäsche, mit jeweils eigenem Stammkundenanteil. Das Ergebnis ist ein Privatgutachten, mit dem Ihr Anwalt verhandeln kann und dessen Herleitung ein Gericht nachvollziehen kann. Vorab prüfen wir kostenlos, ob Ihre Kassendaten für eine Auswertung ausreichen. Das unverbindliche Erstgespräch erreichen Sie über die Anfrage-Seite.

Quellen und weiterführende Hinweise

  • § 89b HGB — Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters; Abs. 2 Kappungsgrenze; Abs. 3 Ausschluss bei Eigenkündigung; Abs. 4 Satz 2 Anmeldefrist von einem Jahr.
  • BGH VIII ZR 58/00 — Leitentscheidung zum Ausgleichsanspruch von Tankstellenpächtern.
  • BGH VIII ZR 194/06 — Leitentscheidung zum 5-Schritt-Verfahren der Stammkundenermittlung.
  • BGH VIII ZR 249/08 (11.11.2009) — Grenzen der reinen Kartennummern-Auswertung; jährliche Abwanderungsquote von 20 % im Schätzungsermessen nach § 287 ZPO.
  • BGH VIII ZR 130/01 (12.02.2003) — Abzug für vermittlungsfremde Tätigkeiten: 10 % bei Tankstelle und Getränkemarkt, 50 % beim Waschgeschäft gebilligt; kein pauschaler 20-Prozent-Abschlag vom Stammkundenanteil im Waschgeschäft.
  • § 287 ZPO — Schätzung der Prognosegrößen mit freier richterlicher Würdigung.

Stand der Seite: 19. Juli 2026. Der Rechner liefert eine unverbindliche Modellrechnung als Arbeitsgrundlage und ersetzt keine anwaltliche Beratung und kein Gutachten. Die Bewertung Ihres Einzelfalls leistet ein auf Tankstellenrecht spezialisierter Rechtsanwalt.